Weisse Chrysantheme und ein Teelicht auf einem Tisch im Gedenken an einen verstorbenen Menschen

Todesfall – was nun?

Ein Todesfall erschüttert Familie und Freunde. Das Ableben eines Menschen löst nicht nur Trauer über den Verlust aus, sondern zieht auch unvermeidbare organisatorische und administrative Aufgaben nach sich. Damit nichts vergessen geht, haben wir für Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Schritt für Schritt – Was tun nach einem Todesfall?

In einem ersten Schritt sind das private Umfeld sowie die amtlichen Stellen zu benachrichtigen.

  • Benachrichtigen Sie einen Arzt / eine Ärztin für die Todesbescheinigung, sofern die Person nicht im Spital oder Heim verstorben ist.
    Wenden Sie sich hierfür an den Rettungsdienst (Telefonnummer 144) oder an die Auskunft der Polizei (Telefonnummer 117).
  • Melden Sie den Todesfall dem Zivilstandesamt am Sterbeort innert zwei Tagen. Sie benötigen dafür die folgenden Dokumente: Ärztliche Todesbescheinigung, Todesmeldung der Spital- oder Heimverwaltung, Familienbüchlein bzw. Familienausweis, Personalausweis.
  • Benachrichtigen Sie die weiteren Angehörigen und Freunde.
  • Benachrichtigen Sie die Arbeitgeberin / den Arbeitgeber bzw. die Geschäftspartnerin / den Geschäftspartner.
  • Sagen Sie Termine der verstorbenen Person ab.
  • Versorgen Sie die Haustiere der verstorbenen Person.
  • Klären Sie ab, ob die verstorbene Person Vorkehrungen für den Todesfall getroffen hat, zum Beispiel Anordnungen für den Todesfall, Bestattungswünsche/-anordnungen, Patientenverfügung, Organspende-Karte, Ehevertrag, Testament, Erbvertrag

Sind die unmittelbaren Massnahmen getroffen, ist die Bestattung / Abdankungsfeier zu organisieren.

  • Kontaktieren Sie das Bestattungsamt der Gemeinde für die Bestattungsbewilligung. 
  • Falls zutreffend: Organisieren Sie die Überführung der verstorbenen Person
  • Falls die verstorbene Person eine Bestattungsanordnung verfasst hat, informieren Sie sich dort über die Wünsche und Verfügungen der verstorbenen Person.
  • Kontaktieren Sie ein Bestattungsunternehmen.
  • Legen Sie Bestattungsart, -datum und -ort fest.
  • Stimmen Sie sich mit zuständigen Person (z. B. Pfarrerin / Pfarrer) bezüglich der Trauerfeier ab.
  • Reservieren Sie die Kapelle, Kirche oder Abdankungshalle.
  • Versenden Sie die Einladungen für die Trauerfeier.
  • Organisieren die Abdankung und Trauerfeier (Bestattung, Blumen, Musik, Trauermahl, usw.).
  • Entscheiden Sie über die Gestaltung der Todesanzeige und die Publikation.
  • Verfassen Sie die Danksagungen und veranlassen Sie allenfalls die Publikation.
  • Bestellen Sie den Grabstein.
  • Stellen Sie die Grabpflege sicher (z. B. Grabunterhaltsvertrag).

Informieren Sie die Banken und Versicherungen der verstorbenen Person und bestellen Sie die für die Nachlassabwicklung notwendigen Unterlagen.

  • Fordern Sie die Bankauszüge per Todestag an.
  • Benachrichtigen Sie die Ausgleichskasse (AHV / IV) und meden Sie allfällige Ansprüche der Hinterlassenen an.
  • Benachrichtigen Sie die Pensionskasse und melden Sie allfällige Ansprüche der Hinterlassenen an.
  • Bei Vorhandensein von Guthaben der Säule 3a sowie Leistungen bei einer Freizügigkeits- oder Vorsorgestiftung ist die Kapitalauszahlung beim 
    Finanzinstitut zu beantragen.
  • Benachrichtigen Sie die Versicherungen der verstorbenen Person und kündigen Sie diese allenfalls, insbesondere:
    • Krankenkasse
    • Unfallversicherung
    • Lebensversicherung
    • Motorhaftpflichtversicherung
    • Privathaftpflichtversicherung (Kündigung erst nach Wohnungsabgabe)
    • Hausratsversicherung (Kündigung erst nach Wohnungsabgabe)

Prüfen Sie die laufenden Verträge und veranlassen Sie wo notwendig deren Kündigung.

  • Mietvertrag (ggf. Übertragung auf Partnerin/ Partner)
  • Mobiltelefon, Telefon und Internet
  • Radio-/ TV-Anschluss
  • Elektrizität
  • Kreditkarten
  • Leasingverträge
  • Abonnemente (Zeitungen und Zeitschriften), öffentlicher Verkehr (Halbtax, GA, usw.), Online-Abos
  • Mitgliedschaften in Vereinen und Gesellschaften
  • Soziale Netzwerke und E-Mail-Accounts

Sorgen Sie ausserdem dafür, dass die nachfolgenden Aufgaben erledigt werden.

  • Lassen Sie, falls notwendig, die Post umleiten.
  • Begleichen Sie offene Rechnungen und bewahren Sie die Belege auf.
  • Organisieren Sie die Räumung / Auflösung des Haushalts.
  • Organisieren Sie die Platzierung der Haustiere der verstorbenen Person.
  • Melden Sie die Nummernschilder von Motorfahrzeugen beim Strassenverkehrsamt ab oder lassen Sie diese umschreiben.
  • Löschen Sie Online-Konten und -Profile der verstorbenen Person.
  • Stellen Sie die Unterlagen für das steueramtliche Inventarisationsverfahren zusammen.
  • Erstellen Sie die Steuererklärung per Todestag.
  • Sofern keine Willensvollstreckerin / kein Willensvollstrecker eingesetzt ist, beauftragen Sie bei Bedarf eine neutrale Drittperson mit der Teilung des Nachlasses. Die St.Galler Kantonalbank steht Ihnen hierfür gerne zur Verfügung. 

Rechtliches und Formalitäten

Aus gewissen Handlungen ergeben sich unwiderrufliche rechtliche Konsequenzen. Beachten Sie deshalb die nachstehenden Informationen.

  • Wer eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) für eine verstorbene Person aufbewahrt oder vorfindet, ist von Gesetzes wegen verpflichtet, diese der zuständigen Amtsstelle zur Eröffnung einzureichen (Auskunft erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung).
  • Für den Ehevertrag besteht dagegen keine Einlieferungspflicht. Es ist jedoch empfehlenswert, einen aufgefundenen Ehevertrag ebenfalls bei der zuständigen Amtsstelle einzureichen.
  • Mit der Bestellung des Erbscheins wird gleichzeitig die Erbschaft angenommen. Aus diesem Grund sollte vorab zwingend geprüft werden, ob der Nachlass überschuldet ist. Im Zweifelsfall kann innert einem Monat seit dem Tod die Aufnahme eines öffentlichen Inventars beantragt werden.
  • Die Ausschlagung der Erbschaft ist innert drei Monaten  nach Bekanntwerden des Todes bzw. bei eingesetzten Erbinnen und Erben nach der Eröffnung der letztwilligen Verfügung möglich. Wird die Erbschaft nicht ausgeschlagen, wird sie automatisch angenommen. Das Recht zur Ausschlagung verwirkt, wer sich in Nachlassangelegenheiten einmischt, indem Handlungen vorgenommen werden, die über die blosse Verwaltung der Erbschaft hinausgehen (z. B. Aneignung von Erbschaftssachen).

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