Symbolbild für Individualbesteuerung: Kleine hölzerne Spielfiguren

Individualbesteuerung: Das ändert sich

Die Schweizer Stimmbevölkerung hat am 8. März 2026 das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung angenommen. Es handelt sich um einen indirekten Gegenvorschlag zur sogenannten «Steuergerechtigkeits-Initiative» und führt zu einem Systemwechsel: Natürliche Personen sollen künftig unabhängig vom Zivilstand individuell besteuert werden.

Für Sie als Kundin oder Kunde ist dabei wichtig: Die Annahme bedeutet nicht, dass sich ab sofort etwas an Ihrer Steuerrechnung oder Ihrer Steuererklärung ändert. Das Gesetz tritt spätestens bis zum 1. Januar 2032 in Kraft, damit Bund und Kantone die Umstellung umsetzen können. Einige Punkte, insbesondere zur konkreten Umsetzung in den Kantonen, sind heute noch nicht abschliessend festgelegt oder lassen sich erst mit den kantonalen Ausführungsgesetzen definitiv beurteilen.

Was sich mit der Individualbesteuerung ändert

Heute werden verheiratete Paare und Personen in eingetragener Partnerschaft bei der Einkommens- und Vermögenssteuer in der Regel gemeinsam besteuert, während unverheiratete Paare bereits individuell besteuert werden. Durch die gemeinsame Veranlagung können je nach Einkommenskonstellation unterschiedliche Steuerbelastungen entstehen. Im öffentlichen Sprachgebrauch wird dies oft als «Heiratsstrafe» bezeichnet.

Mit dem neuen System gilt grundsätzlich: pro Person eine Steuererklärung und ein Steuertarif. Dies unabhängig davon, ob jemand verheiratet ist oder nicht. Jede Person versteuert ihr eigenes Einkommen und Vermögen.

Für die Praxis beschreibt der Bundesrat folgende Eckpunkte:

  • Verheiratete Personen reichen künftig je eine eigene Steuererklärung ein. Damit werden Einkommen wie Lohn oder Rente separat versteuert.
  • Vermögen und Vermögenserträge werden nach Eigentumsverhältnissen aufgeteilt. Zwei Beispiele: Ein gemeinsames Bankkonto wird hälftig versteuert, und bei Liegenschaften gilt der Grundbucheintrag.
  • Abzüge werden grundsätzlich pro Person geltend gemacht. Kinderbezogene Abzüge werden bei der direkten Bundessteuer zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Die Individualbesteuerung ist für Bund, Kantone und Gemeinden vorgesehen. Der Bund setzt den Rahmen über das Steuerharmonisierungsgesetz. Die Kantone müssen ihre Steuergesetze entsprechend anpassen, behalten aber ihre Tarifautonomie.

Nein, der Systemwechsel erfolgt nicht rückwirkend und nicht sofort. Das Gesetz legt den Start grundsätzlich auf den 1. Januar 2032 fest (mit der Möglichkeit eines früheren Inkrafttretens, bestimmt durch den Bundesrat). Für laufende Steuerperioden gilt bis zum Inkrafttreten das bisherige Recht weiter.

Verheiratete Personen reichen künftig je eine eigene Steuererklärung ein. Einkommen wie Lohn oder Renten werden pro Person versteuert. Vermögen und Erträge werden nach Eigentum aufgeteilt. Jede Person macht ihre eigenen Abzüge geltend.

Unverheiratete werden bereits heute individuell besteuert. Sie sind dennoch betroffen, weil bei der direkten Bundessteuer der Steuertarif angepasst wird.

Gemäss Erläuterungen werden Vermögen und Erträge nach den Eigentumsverhältnissen aufgeteilt. Ein gemeinsames Bankkonto wird beispielsweise hälftig aufgeteilt. Bei abweichenden Eigentums-/Vertragsverhältnissen ist im Grundsatz diese zivilrechtliche Zuordnung massgeblich.

In den Erläuterungen wird festgehalten: Bei Liegenschaften gilt für die Aufteilung der Eintrag im Grundbuch. Das ist besonders relevant für die Zuordnung von Vermögen, Erträgen sowie typischerweise auch von abzugsfähigen Kosten im Rahmen der Steuererklärung.

Bei der direkten Bundessteuer wird der Kinderabzug erhöht (von CHF 6’800 auf CHF 12’000 pro Kind). Zudem teilen die Eltern die kinderbezogenen Abzüge bei der direkten Bundessteuer gemäss Erläuterungen hälftig auf. Wie Kinderabzüge bei den Kantons- und Gemeindesteuern ausgestaltet werden, kann je nach Kanton unterschiedlich sein.

Die Prämienverbilligung ist kantonal geregelt. Die Kantone haben bei der Ausgestaltung einen grossen Spielraum, insbesondere bei der Frage, wer Anspruch hat und wie dieser berechnet wird. In der Praxis stützen sich die Kantone dafür auf Kriterien wie Einkommen und Vermögen sowie (je nach System) weitere Faktoren wie Zivilstand/Haushalt und Anzahl Kinder. Die Berechnung hängt typischerweise mit der Steuerveranlagung zusammen.

Grundsätzlich bleibt wichtig, dass steuerrelevante Unterlagen (z. B. Zins-/Dividendenerträge, Vermögensausweise, Hypothekarzinsbelege) vollständig vorhanden sind. Die SGKB stellt den E-Steuerauszug weiterhin als elektronische Zusammenstellung der steuerrelevanten Informationen zur Verfügung. Wie die kantonalen Steuertools die Individualbesteuerung später konkret abbilden (z. B. Workflows zur Aufteilung), ist Teil der Umsetzungsvorbereitung.

Zeitplan und was derzeit noch offen ist

Das Gesetz tritt nicht sofort in Kraft. Rechtsverbindlich ist im Gesetz festgehalten, dass die Reform bis spätestens 1. Januar 2032 umgesetzt sein muss. Der Bundesrat kann ein früheres Inkrafttreten bestimmen.

Was heute noch nicht abschliessend beantwortet werden kann, betrifft vor allem die kantonale Umsetzung:

  • Zwar müssen auch die Kantone die Individualbesteuerung umsetzen, jeder Kanton legt aber weiterhin Tarife und Abzüge (z. B. Kinderabzüge) selber fest. Damit hängt die konkrete Steuerwirkung im Einzelfall wesentlich vom Wohnkanton ab.
  • Für viele Haushalte sind die kantonalen und kommunalen Steuern betragsmässig relevanter als die direkte Bundessteuer. Wie stark die kantonalen Effekte ausfallen, ist gemäss Erläuterungen vom Umsetzungsentscheid der Kantone abhängig.
  • Die Umstellung bringt organisatorische und technische Arbeiten mit sich (z. B. Verarbeitung von mehr Steuererklärungen). Der Bundesrat rechnet damit, dass die kantonalen Steuerverwaltungen rund einen Drittel mehr Steuererklärungen verarbeiten müssen.

 

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