meinZuhause – Steuern beim Bau

Der Bau eines Hauses beeinflusst Ihr steuerpflichtiges Vermögen und Einkommen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich als Hauseigentümer auch mit Steuerfragen befassen.

Die folgenden Grundlagen sind für die Erfassung der Steuerlast entscheidend:

Versteuerung des Baulands

In der Steuererklärung ist das Bauland zum amtlichen Verkehrswert abzüglich der Schulden zu deklarieren. Die Schuldzinsen werden (sofern die Überbauung innert 2 Jahren seit Erwerb erfolgt) steuerlich den Anlagekosten zugerechnet und können deshalb nicht bei der Einkommenssteuer abgezogen werden. Die Baukreditzinsen können vom Einkommen nicht abgezogen werden, da sie zu den Anlagekosten gehören.

Steuerverlagerung nach Bauvollendung

Ist der Bau vollendet, so wird der steuerliche Verkehrswert durch die amtliche Schätzungskommission berechnet. Der zugleich festgelegte Mietwert wird dem Grundeigentümer mit der Schätzungsmitteilung bekanntgegeben. Dieser wird für die Einkommensbesteuerung herangezogen.

Verkehrswert

Der amtliche Verkehrswert wird zum Vermögen gezählt, dagegen können die ausgewiesenen Schulden abgezogen werden.

Mietwert

Der Mietwert der eigenen Wohnung oder des selbstgenutzten Eigenheims ist als Einkommen zu versteuern. Er bemisst sich nach dem Betrag, den der Eigentümer als Miete für ein gleichartiges Objekt in gleicher Lage zu bezahlen hätte. Bei selbstbewohnten Eigenheimen ist in der Regel der amtliche Mietwert massgebend.
Demgegenüber können die Zinsen für das Fremdkapital wie auch die Unterhaltskosten wieder abgezogen werden. Die Erfassung des Mietwertes, unter Berücksichtigung der Abzüge, erfolgt ab dem Bezug des Eigenheims pro rata temporis.

Unterhaltskosten

Der Abzug der Unterhaltskosten kann entweder pauschal oder nach den effektiven Aufwendungen geltend gemacht werden. Dabei ist es dem Steuerpflichtigen freigestellt, für jede Steuerperiode zwischen dem Pauschalabzug von 20 % des Mietwertes und dem Abzug der effektiven Kosten zu wählen.

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