19. ordentliche Generalversammlung: Alle Anträge des Verwaltungsrates angenommen

24.April 2019
Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR

Die 19. Generalversammlung der St.Galler Kantonalbank stimmte am 24. April 2019 in der Olma-Halle 9 in St. Gallen allen Anträgen des Verwaltungsrates zu.

  • 3'666 Aktionärinnen und Aktionäre anwesend
  • Dr. Andrea Cornelius als neue Verwaltungsrätin gewählt
  • Statutenänderungen für Kapitalerhöhung genehmigt
  • Dividende von 16 Franken genehmigt

Neue Verwaltungsrätin

Mit Dr. Andrea Cornelius wählten die Aktionärinnen und Aktionäre eine Expertin für digitale Technologien in den Verwaltungsrat. Frau Cornelius ist Lehrbeauftragte für Digital Technology, Entrepreneurship und Marketing Management an der Hochschule München und verfügt über langjährige Führungserfahrung in internationalen Unternehmen.

Voraussetzungen für Kapitalerhöhungen geschaffen

Die Aktionäre stimmten den beantragten Statutenänderungen zwecks Schaffung von genehmigtem Kapital und Aufhebung des bedingten Kapitals zu. Mit der Genehmigung der Schaffung von genehmigtem Kapital zum Zwecke der Ausgabe von höchstens 420’240 neuen Namenaktien und zum Zwecke der Erhöhung des Nennwerts schafften die Aktionärinnen und Aktionäre die Voraussetzungen für die geplanten Kapitalerhöhungen. Die Bank kann damit ihre Eigenkapitalbasis weiter stärken, ihren Handlungsspielraum für nachhaltiges Wachstum sicherstellen und weiter steigenden regulatorischen Eigenmittelanforderungen frühzeitig begegnen. Der Verwaltungsrat ist nun ermächtigt, die Kapitalerhöhungen innerhalb des gesetzlichen Rahmens von zwei Jahren durchzuführen. Bei geeigneten Marktbedingungen sollen die Kapitalerhöhungen in den nächsten 1 - 2 Monaten durchgeführt werden.

Dividende von 16 Franken

Die 3'666 Aktionärinnen und Aktionäre stimmten zudem einer Dividende von 16 Franken zu. Damit werden 56.2% des Konzerngewinns 2018 ausgeschüttet.

Dieses Dokument stellt weder ein Angebot zum Verkauf oder eine Aufforderung zum Tausch, Kauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren in irgendeiner Jurisdiktion dar, noch gilt es als Angebotsprospekt im Sinne von Art. 652a des Schweizerischen Obligationenrechts oder als Kotierungsprospekt im Sinne des Kotierungsreglements der SIX Swiss Exchange.

Jolanda Meyer

Leiterin Medienstelle
St. Leonhardstrasse 25
9001 St. Gallen