Nachträgliche Einzahlungen in die Säule 3a
Aufgrund einer Verordnungsänderung des Bundesrates können ab 2026 verpasste Einzahlungen in die Säule 3a unter folgenden Bedingungen nachgeholt werden.
Bedingungen für nachträgliche Einzahlungen in die Säule 3a
- Die Lücken liegen nicht mehr als zehn Jahre zurück und sind ab dem Jahr 2025 entstanden. Eine Lücke im Jahr 2025 kann somit bis spätestens 2035 geschlossen werden.
- Der ordentliche Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist vollständig bezahlt.
- Sie verfügen über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen sowohl im Einkaufsjahr und hatten ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Jahr der Beitragslücke.
- Ein Einkauf ist in der Höhe des regulären Maximalbeitrages für Arbeitnehmende zulässig. Für das Jahr 2025 liegt dieser Maximalbeitrag bei CHF 7’258.
- Für den Ausgleich eines bestimmten Jahres ist nicht mehr als ein Einkauf zulässig. Ein Einkauf kann jedoch mehrere Lückenjahre schliessen.
- Bei einem Kapitalbezug im Zusammenhang mit ordentlichen Auszahlungen sind keine weiteren Einkäufe möglich. Auszahlungen sind bereits fünf Jahre vor dem Erreichen des Referenzalters erlaubt.
Im Grundsatz empfehlen wir, die jährlichen Beiträge regelmässig zu leisten und keine Vorsorgelücken entstehen zu lassen.
Maximaler Einzahlungsbetrag 2025 und 2026
- Erwerbstätige mit Pensionskasse: CHF 7'258.–
- Erwerbstätige ohne Pensionskasse: 20% des Nettoeinkommens (maximal CHF 36'288.-)
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