Kunstbild am Hauptsitz der St.Galler Kantonalbank

Einlagensicherung und Staatsgarantie

Einlagensicherung

Im Fall des Konkurses einer Bank schützt das System der Einlagensicherung Guthaben von Kunden bis CHF 100 000 vor dem Verlust (gemäss Regelung im Gesetz). Diese gesicherten Guthaben werden rasch ausbezahlt. Guthaben bei der St.Galler Kantonalbank AG sind durch das System der Einlagensicherung gesichert. Weitere Informationen zur Einlagensicherung finden Sie auf der Internetseite www.esisuisse.ch

Seit Anfang 2023 gilt für die Inhaber von gemeinsamen Konten eine neue Regelung. Sind mehrere Personen gemeinsam Inhaber eines Kontos, besteht für diese Gemeinschaft (z.B. Ehegatten, Erbengemeinschaft) eine Einlagensicherung von CHF 100'000. Führen einzelne Personen dieser Gemeinschaft eine eigene, separate Kundenbeziehung mit der Bank, so sind für diese separate Kundenbeziehung ebenfalls Guthaben bis CHF 100'000 gesichert. Alle Details sind auf der Internetseite der esisuisse unter «Fragen und Antworten FAQ / Fragen zu gemeinsamen Konten» erläutert www.esisuisse.ch/de/einlagensicherung/fragen-und-antworten-faq#25.

Staatsgarantie

Zudem haftet der Kanton St. Gallen von Gesetzes wegen (Art. 6 Kantonalbankgesetz) für alle Verbindlichkeiten der St.Galler Kantonalbank AG (Stammhaus SGKB), soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen. Die Staatsgarantie bezieht sich nicht auf die St.Galler Kantonalbank Deutschland AG.

Im Rahmen der Staatsgarantie und nach Massgabe der Basisdokumente haftet der Kanton St.Gallen somit beispielsweise für Einlagen auf Privat- und Sparkonten sowie auf Freizügigkeits- und Sparen3-Konten bei der SGKB, aber auch für Verbindlichkeiten der SGKB aus Kassenobligationen und Anleihensobligationen. Die Staatsgarantie des Kantons St. Gallen geht damit über die für alle Schweizer Banken geltende Einlagensicherung von maximal CHF 100'000  pro Kunde hinaus.

Nicht von der Staatsgarantie erfasst sind:

  • Aktienkapital der SGKB
  • Nachrangige Darlehen bzw. Subordinated Loans (dabei handelt es sich um Darlehen, die anderem Fremdkapital im Fall der Liquidation oder der Insolvenz eines Unternehmens nachgeordnet sind)
  • Depotwerte der Kunden (Obligationen von Drittschuldnern, Aktien, Anlagefonds, Derivate, strukturierte Produkte, aber auch BVG- und Sparen-3-Fondsanteile) würden wie bei anderen Banken im Konkursfall ausgesondert. Sie fallen somit nicht in die Konkursmasse, sondern verbleiben im Eigentum des Kunden. 
  • Depotwerte inklusive Bonität von Drittschuldnern
  • Geschäftsbeziehungen mit Tochtergesellschaft St.Galler Kantonalbank Deutschland AG

Die SGKB leistet dem Kanton St. Gallen für die Staatsgarantie eine jährliche Abgeltung (Art. 7 Kantonalbankgesetz). Diese beträgt 0,3 bis 0,8 Prozent der gesetzlich erforderlichen Eigenmittel der Bank.

Die Staatsgarantie ist immer wieder Gegenstand politischer Diskussionen im Kanton St.Gallen. Eine allfällige Anpassung der Staatsgarantie (teilweise oder gänzliche Aufhebung) könnte aber nur mittels Änderung des Kantonalbankengesetzes erwirkt werden. Eine solche Gesetzesänderung würde dem Referendum unterliegen, bei dem das Stimmvolk das letzte Wort hätte.

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