Automatischer Informationsaustausch (AIA)
Mit Hilfe des AIA soll die Steuerhinterziehung durch das Halten von Vermögenswerten im Ausland verhindert werden.
Unter dem AIA müssen Finanzinstitute, insbesondere Banken wie die St.Galler Kantonalbank AG (SGKB), aber auch die übrigen Schweizer Finanzinstitute sowie Versicherungen und Investmentunternehmen, Finanzinformationen über im Ausland steuerpflichtige Kunden sammeln und diese jährlich über ihre nationale Steuerbehörde den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaats der Kunden melden. Diese Seite informiert Sie über den AIA und zeigt auf, was der neue globale Standard für Sie bedeutet.
Meldepflichtige Finanzinstitute wie die SGKB sind verpflichtet, die relevanten Informationen (siehe Frage 4) über die meldepflichtigen Kunden (siehe Frage 3) jährlich an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zu melden. Die ESTV leitet diese Informationen anschliessend an die Steuerbehörden des Steueransässigkeitsstaats der meldepflichtigen Personen weiter. Eine laufend aktualisierte Liste der AIA-Partnerstaaten der Schweiz finden Sie unter https://www.sif.admin.ch.
Die Bundesversammlung hat am 18. Dezember 2015 das multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) sowie die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) zusammen mit dem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) verabschiedet. Die Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV), welche die Ausführungsbestimmungen zum AIAG enthält, wurde am 23. November 2016 vom Bundesrat verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen Grundlagen für den AIA geschaffen, die per 1. Januar 2017 in Kraft getreten sind.
Unter dem AIA sind grundsätzlich sämtliche Personen zu melden, welche ihre steuerliche Ansässigkeit in einem meldepflichtigen AIA-Partnerstaat haben. Unter steuerlicher Ansässigkeit wird der Ort verstanden, an dem eine Person nach den anwendbaren landesspezifischen Regelungen unbeschränkt steuerpflichtig ist. Sollte eine Person in mehr als einem Staat steuerlich ansässig sein, kann für die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit für AIA-Zwecke nicht auf die Bestimmungen eines allfälligen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) abgestellt werden. Die steuerliche Ansässigkeit befindet sich in der Regel in demjenigen Staat, in dem eine Person ihren Hauptwohnsitz hat. Der Besitz einer Ferienwohnung in einem anderen Staat löst nur eine beschränkte Steuerpflicht aus und ist daher grundsätzlich nicht relevant, ausser es wird aufgrund der Länge des Aufenthalts in diesem Staat eine unbeschränkte Steuerpflicht begründet. Im Falle eines Rechtsträgers befindet sich die steuerliche Ansässigkeit in der Regel im Sitzstaat oder dem Staat der tatsächlichen Verwaltung des Rechtsträgers.
Inländische Kunden (d.h. Personen, welche einzig in der Schweiz steuerlich ansässig sind) sind vom AIA grundsätzlich nicht betroffen. Hingegen müssen auch inländische Kunden unter dem AIA gemeldet werden, falls diese Indizien (z.B. eine ausländische Telefonnummer) aufweisen, welche auf eine steuerliche Ansässigkeit im Ausland hinweisen, und diese Indizien nicht entkräftet werden.
Mit Hilfe einer Selbstauskunft können die identifizierten Indizien grundsätzlich widerlegt und somit eine Meldung an einen allfällig falschen Staat verhindert werden. Können oder wollen Kunden die geforderten Nachweise zur Widerlegung der Indizien nicht erbringen, kann die SGKB die Meldung nicht verhindern, da dies gesetzlich durch den AIA vorgesehen ist.
Im Fall von nicht-operativen Rechtsträgern wie Sitzgesellschaften und Stiftungen, welche als sogenannte passive Nicht-Finanzinstitute (passive NFEs) gelten, sind auch deren beherrschende Personen (insbesondere Aktionäre und die wirtschaftlich Berechtigten) zu identifizieren und zu melden, sofern sie in einem meldepflichtigen AIA-Partnerstaat steuerlich ansässig sind
Folgende Informationen über meldepflichtige Personen (Privatkunden, Rechtsträger sowie im Fall von passiven NFEs, deren beherrschende Personen) werden unter dem AIA jährlich von der SGKB über die ESTV an den Steueransässigkeitsstaat des Kunden übermittelt:
- Name, Anschrift, Steuerdomizil, Steueridentifikationsnummer (TIN) und Geburtsdatum der meldepflichtigen Person
- Rolle der beherrschenden Personen, falls relevant (z.B. Eigentümer oder Begünstigter)
- Kontonummer
- Name und Identifikationsnummer der SGKB
- Gesamtsaldo per Stichtag
- Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Dividenden und übrigen Erträge, sowie Gesamtbruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Wertschriften
Betreffend diese von der SGKB gesammelten und der ESTV zu übermittelnden Informationen stehen den meldepflichtigen Personen die Rechte nach dem Datenschutzgesetz und dem AIA-Gesetz zu. Entsprechend können Kunden Auskunft über diese Daten verlangen und geltend machen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.
Die übermittelten Daten dürfen nur zum vereinbarten Zweck des AIA verwendet werden, d.h. zur Sicherstellung der korrekten Versteuerung. Der AIA Standard enthält aber keine Vorgabe, wie die nationalen Steuerbehörden dies konkret zu tun haben (z.B. Stichproben oder flächendeckende Überprüfung der Daten). Für Kunden, welche die Vermögenswerte und -erträge bei der SGKB ordentlich deklarieren, ändert sich aufgrund des AIA somit wenig. Kunden, welche allenfalls den Steuerpflichten bislang nicht vollständig nachgekommen sind, empfiehlt die SGKB, sich umgehend mit einem Steuerberater in Verbindung zu setzen.
Für weitere Fragen zum AIA wenden Sie sich bitte an Ihre Beraterin oder an Ihren Berater.
Kontakt Beratungszentrum
Servicezeiten
07:30 bis 17:30 Uhr (Montag bis Freitag; CHF 0.04/Minute)
Im Notfall
24-Stunden-Sperrservice für Karten und SGKB TWINT
Zu den Notfallnummern