Der Unterhalt Ihres Wohntraums

Ist das Haus fertig gebaut und der Einzug abgeschlossen, dürfen Sie Ihr Eigenheim einfach mal geniessen. Sie sollten aber verschiedene Verpflichtungen und Aufgaben, die für einen Hausbesitzer anfallen, nicht vergessen.

Dazu gehören Unterhaltskosten, Grundsteuern und Gebühren, der Unterhalt des Gartens usw. Es ist wichtig für Sie zu wissen, welche Kosten jährlich zu den Fremdkapitalzinsen und Amortisationen noch hinzukommen. Erfahrungsgemäss belaufen sich die Unterhaltskosten – ohne Garten und grössere Reparaturen – auf jährlich zwischen 0.7 und 1 Prozent der Anlagekosten. Weiter gehören zum Unterhalt auch die Versicherungen und steuerliche Fragen.

Im Folgenden erfahren Sie mehr dazu:

Sie stecken in den Bau Ihres Eigenheims viele Ideen, viel Zeit und auch viel Geld. Im Schadensfall lässt sich nicht alles davon ersetzen, doch zumindest finanziell können Sie sich absichern.

Sei es gegen Schadensfälle aufgrund von Einbruch, Unfall, Feuer oder anderen Gefahren. Manche Versicherungen sind obligatorisch, andere können Sie optional wählen. Nachstehend drei, an die Sie unbedingt denken sollten.

Gebäudeversicherung

Die Gebäudeversicherung ist im Kanton St. Gallen obligatorisch. Träger dieser Versicherung ist die Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen. Diese erbringt Versicherungsleistungen, wenn Gebäudeschäden entstanden sind durch:

  • Feuer, Rauch, Hitze oder elektrischen Strom
  • Blitzschlag oder Explosion
  • Sturm, Hagel, Überschwemmungen, Schneedruck, Schneerutsch, Lawinen, Steinschlag, Erd- oder Felsrutsch
  • Luftfahrzeuge
  • Feuer- und Wasserwehr

Bauherrenhaftpflichtversicherung

Der Bauherr haftet, wenn durch seine Baustelle Häuser und Grundstücke von Nachbarn in Mitleidenschaft gezogen werden. Bewegungen im Bauuntergrund können zum Beispiel ein Nachbarhaus einsinken oder sogar einstürzen lassen. Ramm- oder Sprengarbeiten erschüttern den Boden und bewirken Risse an benachbarten Liegenschaften. Ein Hang rutscht ab und verschüttet Häuser und Strassen. Oder bei Grabarbeiten wird ein Öltank leck und das ausgeflossene Öl muss ausgebaggert werden.

Eine Bauherrenhaftpflichtversicherung schützt nicht nur vor finanziellen Einbussen, sondern auch vor unrechtmässig erhobenen Forderungen und damit vor zeitraubenden Auseinandersetzungen mit den vom Schadenfall Betroffenen oder mit eventuell haftenden Baufachleuten.

Mobiliarversicherung

Mit dem Gebäude sind auch die Bestandteile versichert. Über die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Mobiliarversicherung – also der eigentlichen Hausratversicherung – weiss der Grundbuchverwalter wie auch der Versicherungsberater Bescheid. Grundsätzlich zählen zum Hausrat alle beweglichen Sachen des Eigentümers und seiner in Familiengemeinschaft lebenden Angehörigen.

Weitere Versicherungsmöglichkeiten

  • Sparzielversicherung
  • Bauzeitversicherung
  • Bauwesenversicherung
  • Haftpflichtversicherung
  • Lebensversicherung
  • Risikoversicherung

Der Bau eines Hauses beeinflusst Ihr steuerpflichtiges Vermögen und Einkommen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich als Hauseigentümer auch mit Steuerfragen befassen.

Versteuerung des Baulands 

Die folgenden Grundlagen sind für die Erfassung der Steuerlast entscheidend:

In der Steuererklärung ist das Bauland zum amtlichen Verkehrswert abzüglich der Schulden zu deklarieren. Die Schuldzinsen werden (sofern die Überbauung innert 2 Jahren seit Erwerb erfolgt) steuerlich den Anlagekosten zugerechnet und können deshalb nicht bei der Einkommenssteuer abgezogen werden. Die Baukreditzinsen können vom Einkommen nicht abgezogen werden, da sie zu den Anlagekosten gehören.

Steuerverlagerung nach Bauvollendung

Ist der Bau vollendet, so wird der steuerliche Verkehrswert durch die amtliche Schätzungskommission berechnet. Der zugleich festgelegte Mietwert wird dem Grundeigentümer mit der Schätzungsmitteilung bekanntgegeben. Dieser wird für die Einkommensbesteuerung herangezogen.

Verkehrswert

Der amtliche Verkehrswert wird zum Vermögen gezählt, dagegen können die ausgewiesenen Schulden abgezogen werden.

Mietwert

Der Mietwert der eigenen Wohnung oder des selbstgenutzten Eigenheims ist als Einkommen zu versteuern. Er bemisst sich nach dem Betrag, den der Eigentümer als Miete für ein gleichartiges Objekt in gleicher Lage zu bezahlen hätte. Bei selbstbewohnten Eigenheimen ist in der Regel der amtliche Mietwert massgebend.

Demgegenüber können die Zinsen für das Fremdkapital wie auch die Unterhaltskosten wieder abgezogen werden. Die Erfassung des Mietwertes, unter Berücksichtigung der Abzüge, erfolgt ab dem Bezug des Eigenheims pro rata temporis.

Unterhaltskosten

Der Abzug der Unterhaltskosten kann entweder pauschal oder nach den effektiven Aufwendungen geltend gemacht werden. Dabei ist es dem Steuerpflichtigen freigestellt, für jede Steuerperiode zwischen dem Pauschalabzug von 20 % des Mietwertes und dem Abzug der effektiven Kosten zu wählen.

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